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Tätigkeitsgebiete

Patentrecht

Das Patentrecht ist als Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet. Der Patentinhaber kann es anderen untersagen, die mit einem Patent geschützte Erfindung im Geltungsbereich des Patentes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere herzustellen oder anzubieten.

Mit Patenten können Erfindungen auf nahezu allen Gebieten der Technik gegen Nachahmung durch Dritte geschützt werden. Patente werden nach amtlicher Prüfung für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung, erteilt, sofern die in der Anmeldung beschriebene Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Gebrauchsmusterrecht

Ein Gebrauchsmuster ist hinsichtlich seiner Schutzwirkung dem Patent vergleichbar. Es wird jedoch ohne Sachprüfung auf Vorliegen von Neuheit und erfinderischem Schritt in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Ein Gebrauchsmuster kann jederzeit aus einer beim Patentamt anhängigen Patentanmeldung abgezweigt werden. Es bietet dem Anmelder vor allem eine 6-monatige Neuheitsschonfrist.

Markenrecht

Die Marke ist ein Kennzeichenrecht und dient der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen. Eine Marke wird in erster Linie nach Einreichung einer deutschen Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder nach Einreichung einer EU-Unionsmarkenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (Spanien) eingetragen. Hierbei ist neben der graphischen Wiedergabe der Marke ein nach vorgegebenen Klassen geordnetes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anzugeben.

Seitens der Markenämter erfolgt zunächst eine Prüfung auf sogenannte absolute Schutzhindernisse. Sofern eine Markenanmeldung für die in ihrem Warenverzeichnis angegebenen Waren oder Dienstleitungen glatt beschreibend ist, oder wenn bezüglich der zu schützenden Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis etwaiger Wettbewerber anzunehmen ist, wird einer Markenanmeldung die Eintragung als Marke verwehrt.

Design / Geschmacksmusterschutz

Der Design- bzw. Geschmacksmusterschutz erstreckt sich auf die äußere Erscheinungsform eines Gegenstandes und schützt dessen Design. Geschmacksmusterschutz entsteht durch Eintragung in ein entsprechendes Register. Hierzu ist die Hinterlegung einer Geschmacksmusteranmeldung, welche den zu schützenden Gegenstand fotographisch darstellt, erforderlich. Die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart werden durch die eintragende Behörde nicht geprüft; eine Klärung der Schutzfähigkeit erfolgt erfahrungsgemäß erst bei Vorliegen eines Verletzungstatbestands.

Arbeitnehmererfinderrecht

Das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht (ArbEG) regelt die Rechte und Pflichten von Erfindern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Recht auf ein Patent oder eine Patentanmeldung geht grundsätzlich auf den Arbeitgeber über, sofern dieser das Recht an der Erfindung nicht explizit freigibt. Im Gegenzug räumt das Arbeitnehmererfinderrecht dem Arbeitnehmer einen gesonderten Vergütungsanspruch ein.